93/01/0234•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0234
93/01/0234Supremo Tribunal Administrativo24 de nov. de 1993
1. Der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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