92/18/0395•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0395
92/18/0395Supremo Tribunal Administrativo25 de nov. de 1993
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz Arbeitszeitgesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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