92/18/0376•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0376
92/18/0376Supremo Tribunal Administrativo17 de dez. de 1992
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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