92/18/0245•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0245
92/18/0245Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 1992
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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