92/18/0118•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0118
92/18/0118Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1993
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
A. Die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 protokollierten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B. Die zu den Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Ekekution zu ersetzen. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt.
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