92/18/0101•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0101
92/18/0101Supremo Tribunal Administrativo25 de mai. de 1992
1. beschlossen: Die Beschwerde wird insoweit, als damit der Auftrag zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekämpft wird, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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