92/17/0059•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0059
92/17/0059Supremo Tribunal Administrativo13 de mar. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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