92/15/0181•Verwaltungsgerichtshof 92/15/0181
92/15/0181Supremo Tribunal Administrativo19 de mai. de 1994
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt; und
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.