92/15/0101•Verwaltungsgerichtshof 92/15/0101
92/15/0101Supremo Tribunal Administrativo10 de jul. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches betreffend amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1985 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 13.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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