92/15/0057•Verwaltungsgerichtshof 92/15/0057
92/15/0057Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1992
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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