92/14/0185•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0185
92/14/0185Supremo Tribunal Administrativo21 de mai. de 1997
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
und 2) gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
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