92/14/0160•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0160
92/14/0160Supremo Tribunal Administrativo21 de nov. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 13.100 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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