92/14/0148•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0148
92/14/0148Supremo Tribunal Administrativo1 de dez. de 1992
den Beschluß gefaßt
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer und Umsatzsteuer wird zurückgewiesen;
im übrigen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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