Verwaltungsgerichtshof 92/13/0180

92/13/0180Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1994

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Verwaltungsgerichtshof 92/13/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in seinem Abspruch über Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und über Gewerbesteuer sowie Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1984 zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

im übrigen, somit im Umfang des Abspruches über Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und über Gewerbesteuer sowie Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1982 und 1983 wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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