92/13/0156•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0156
92/13/0156Supremo Tribunal Administrativo8 de jun. de 1994
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Die Beschwerde wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Abspruches über Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1973 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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