92/13/0138•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0138
92/13/0138Supremo Tribunal Administrativo31 de jul. de 1996
Soweit die Beschwerde Umsatz- und Einkommensteuer betrifft, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Soweit die Beschwerde die Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1980 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Soweit der angefochtene Bescheid Gewerbesteuer betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1981, 1983, 1985 und 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 11.010 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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