92/12/0258•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0258
92/12/0258Supremo Tribunal Administrativo28 de out. de 1993
Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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