92/12/0125•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0125
92/12/0125Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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