92/11/0289•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0289
92/11/0289Supremo Tribunal Administrativo31 de mai. de 1994
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Vorliegen eines Gutachtens
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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