92/11/0276•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0276
92/11/0276Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1994
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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