92/11/0251•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0251
92/11/0251Supremo Tribunal Administrativo28 de set. de 1993
Sachverständiger Entfall der Beiziehung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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