92/11/0053•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0053
92/11/0053Supremo Tribunal Administrativo22 de set. de 1992
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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