92/11/0033•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0033
92/11/0033Supremo Tribunal Administrativo16 de jun. de 1992
Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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