92/11/0032•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0032
92/11/0032Supremo Tribunal Administrativo30 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Entziehung der Fahrlehrerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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