92/11/0014•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0014
92/11/0014Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Punktes 1. (Schuld-, Straf- und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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