92/11/0011•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0011
92/11/0011Supremo Tribunal Administrativo16 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er Entschädigung für getötete Wald- und Wildschweine in der Höhe von S 55.022,-- versagt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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