Verwaltungsgerichtshof 92/11/0010

92/11/0010Supremo Tribunal Administrativo29 de jun. de 1993

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Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Subsidiaritätsprinzip Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Krankenkasse Gebietskrankenkasse Zahnambulatorium Ambulatorium Krankenversicherungsträger

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Verwaltungsgerichtshof 92/11/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1993

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Zahnambulatorium in Bregenz betrifft, zur Gänze und insoweit, als er das Zahnambulatorium in Bludenz betrifft und dem Feststellungsbegehren der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nicht Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; das Verfahren über die Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg gegen diesen Bescheid wird hinsichtlich des Zahnambulatoriums in Bludenz eingestellt.

Der zweit- und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den viertangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat der Ärztekammer für Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 33.520,-- und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Ärztekammer für Vorarlberg hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Ärztekammer für Vorarlberg betreffend Stempelgebühren und Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.

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