92/10/0463•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0463
92/10/0463Supremo Tribunal Administrativo29 de mar. de 1995
Der Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von S 1.375,-- als Ersatz für Barauslagen für das Untersuchungszeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vorgeschrieben wurde.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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