Verwaltungsgerichtshof 92/10/0154

92/10/0154Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1992

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Regest

Rechtsverletzung sonstige Fälle Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

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Verwaltungsgerichtshof 92/10/0154

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1992

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Erstbeschwerdeführer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II) beschlossen:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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