92/10/0088•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0088
92/10/0088Supremo Tribunal Administrativo3 de ago. de 1995
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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