92/10/0013•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0013
92/10/0013Supremo Tribunal Administrativo30 de abr. de 1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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