92/09/0323•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0323
92/09/0323Supremo Tribunal Administrativo1 de jul. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches in den Punkten 2 und 3 sowie im Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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