Verwaltungsgerichtshof 92/09/0318

92/09/0318Supremo Tribunal Administrativo11 de out. de 1993

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Verwaltungsgerichtshof 92/09/0318

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1993

Spruch

ad 1) Punkt 2 des Spruches des erstgenannten Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, die Beschwerde im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.

ad 2) Die Beschwerde gegen Punkt 1 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er eine disziplinäre Verurteilung wegen einer Dientspflichtverletzung enthält, bezüglich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, der Strafausspruch jedoch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Soweit Punkt 1 des Spruches dieses Bescheides die Suspendierung des Beschwerdeführers aufrechterhält, wird er wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Punkt 2 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er die Ausdehnung der Suspendierung auf den Vorfall "Wehranlage K" stützt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, die Beschwerde jedoch im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen ad 1) in der Höhe von S 11.410,-- und ad 2) in der Höhe von S 11.500,-- (insgesamt: S 22.910,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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