92/09/0127•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0127
92/09/0127Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1993
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er ausspricht, daß ab 1. November 1989 kein Anspruch auf Beschädigtenrente mehr besteht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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