92/09/0072•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0072
92/09/0072Supremo Tribunal Administrativo25 de set. de 1992
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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