92/08/0134•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0134
92/08/0134Supremo Tribunal Administrativo19 de out. de 1993
Entgelt Begriff
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) in seiner Eigenschaft als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in seiner Eigenschaft als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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