92/08/0121•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0121
92/08/0121Supremo Tribunal Administrativo10 de mai. de 1994
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der erstmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse sowie dem Viertmitbeteiligten K Aufwendungen in der Höhe von je S 5.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.
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