92/08/0018•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0018
92/08/0018Supremo Tribunal Administrativo7 de jul. de 1992
Intimation Zurechnung von Bescheiden Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Inhalt des Spruches Diverses Zurechnung von Bescheiden Intimation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird zurückgewiesen.
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