Verwaltungsgerichtshof 92/07/0164

92/07/0164Supremo Tribunal Administrativo21 de fev. de 1995

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Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verfahrensbestimmungen Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

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Verwaltungsgerichtshof 92/07/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1995

Spruch

1. Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei dieses Beschwerdeverfahrens Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei wird abgewiesen.

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