92/07/0093•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0093
92/07/0093Supremo Tribunal Administrativo13 de out. de 1992
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchabschnittes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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