92/07/0081•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0081
92/07/0081Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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