92/07/0049•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0049
92/07/0049Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1993
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Vorliegen eines Gutachtens
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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