92/07/0029•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0029
92/07/0029Supremo Tribunal Administrativo31 de mar. de 1992
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Der angefochtene Bescheid wird im Punkt III. insoweit, als mit ihm der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden, und im Punkt IV., soweit damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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