92/07/0014•Verwaltungsgerichtshof 92/07/0014
92/07/0014Supremo Tribunal Administrativo18 de fev. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Besamungstechniker für das Gemeindegebiet M abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.