92/06/0169•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0169
92/06/0169Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1992
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Der angefochtene Bescheid wird soweit sich der Abbruchauftrag auf das Gebäude mit einer Größe von ca. 6 m x 9 m bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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