92/06/0168•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0168
92/06/0168Supremo Tribunal Administrativo5 de mai. de 1994
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses
1. Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin (Zl. 93/06/0025) wird als unbegründet abgewiesen.
Die Fünftbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Hingegen wird den Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer (Beschwerden Zlen. 92/06/0168 und 0170) teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit der Auftrag der Baubehörde erster Instanz im Bescheid vom 4. Dezember 1991, das in diesem Bescheid näher bezeichnete Gebäude bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, erstem Obergeschoß und ausgebautem Satteldach, zu beseitigen, behoben wurde.
Im übrigen (dh, soweit der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Terrasse und der Anschüttungen behoben wurde) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Erst- bis Drittbeschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und des Viertbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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