92/06/0139•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0139
92/06/0139Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1992
Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Baubewilligung BauRallg6 Zurechnung von Bescheiden Intimation Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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