92/06/0067•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0067
92/06/0067Supremo Tribunal Administrativo18 de mai. de 1995
Anrufung der obersten Behörde Behördenbezeichnung Behördenorganisation Mängelbehebung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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