92/06/0062•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0062
92/06/0062Supremo Tribunal Administrativo9 de jul. de 1992
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 im Spruchpunkt II aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Aufhebung des Spruchpunktes I des Bescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 17. Juli 1991 durch den angefochtenen Bescheid wendet, wird der Verwaltungsgerichtshof darüber gesondert erkennen.
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