92/06/0037•Verwaltungsgerichtshof 92/06/0037
92/06/0037Supremo Tribunal Administrativo30 de abr. de 1992
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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